Reservierungsvereinbarung beim Immobilienkauf: Rechtslage

introduction

Sie möchten eine Immobilie kaufen und der Makler schlägt eine Reservierungsvereinbarung vor? Das klingt erstmal praktisch – die Traumimmobilie ist für Sie reserviert, während Sie die Finanzierung klären oder sich beraten lassen. Doch rechtlich gesehen ist das Thema komplizierter als gedacht.

Diese Übersicht richtet sich an Kaufinteressenten, Immobilienverkäufer und Makler, die wissen möchten, was bei einer Reservierungsvereinbarung beim Immobilienkauf rechtlich zu beachten ist.

Wir erklären Ihnen, wann Reservierungsvereinbarungen überhaupt rechtlich wirksam sind und unter welchen Umständen Gerichte sie für unwirksam erklären. Außerdem zeigen wir auf, wie hoch Reservierungsgebühren sein dürfen und wann Sie als Kaufinteressent Ihr Geld zurückfordern können. Abschließend beleuchten wir die rechtlichen Fallstricke, die sowohl Makler als auch Kunden kennen sollten, um böse Überraschungen zu vermeiden.

Was ist eine Reservierungsvereinbarung und wann wird sie verwendet

Was ist eine Reservierungsvereinbarung und wann wird sie verwendet

Definition und Funktionsweise der Reservierungsvereinbarung

Eine Reservierungsvereinbarung beim Immobilienkauf ist eine spezielle Absprache zwischen einem Makler und einem potenziellen Käufer. Dabei verpflichtet sich der Makler, eine bestimmte Immobilie für einen vorab festgelegten Zeitraum ausschließlich dem interessierten Käufer vorzubehalten und sie in dieser Zeit keinem anderen Interessenten anzubieten. Im Gegenzug für diese Reservierung zahlt der Kunde eine entsprechende Reservierungsgebühr an den Makler. Diese Vereinbarung schafft eine temporäre Exklusivität, ohne jedoch rechtlich bindende Kaufverpflichtungen zu begründen.

Typische Anwendungsfälle und Gründe für den Abschluss

Die Reservierungsvereinbarung im Immobilienkauf findet in verschiedenen praktischen Situationen ihre Anwendung. Ein häufiger Grund ist, wenn der potenzielle Käufer zusätzliche Bedenkzeit benötigt, um eine fundierte Kaufentscheidung zu treffen. Dies kann beispielsweise bei komplexeren Immobilien oder größeren Investitionen der Fall sein.

Ein weiterer typischer Anwendungsfall tritt auf, wenn ein Notartermin nicht sofort verfügbar ist. Da Immobilienkäufe in Deutschland notariell beurkundet werden müssen, können Terminengpässe zu Verzögerungen führen. Die Reservierungsvereinbarung überbrückt diese Wartezeit und sichert dem Interessenten die Immobilie.

Besonders relevant wird diese Vereinbarung auch dann, wenn die Immobilienfinanzierung noch nicht vollständig geklärt ist. Viele Käufer benötigen Zeit, um Kreditanträge zu stellen, Finanzierungskonditionen zu vergleichen oder die finale Bankzusage zu erhalten.

Unterschied zwischen Reservierungsvereinbarung und Nachweisbestätigung

Es ist wichtig, die Reservierungsvereinbarung klar von einer Nachweisbestätigung zu unterscheiden. Während eine Reservierungsvereinbarung eine aktive Verpflichtung des Maklers zur temporären Zurückhaltung der Immobilie darstellt, dient die Nachweisbestätigung lediglich als Dokumentation des Erstkontakts zwischen Makler und Interessent. Die Nachweisbestätigung belegt zwar den Nachweis des Maklerkontakts, stellt jedoch keine verbindliche Zusage oder tatsächliche Reservierung der Immobilie dar. Sie hat somit keine reservierende Wirkung und bietet dem Interessenten keinen Schutz vor anderen Kaufinteressenten.

Abgrenzung zum Kaufvorvertrag

Die rechtliche Abgrenzung zwischen einer Reservierungsvereinbarung und einem Kaufvorvertrag ist von grundlegender Bedeutung. Ein Kaufvorvertrag stellt eine rechtlich bindende Verpflichtung zum Immobilienkauf dar und muss zwingend notariell beurkundet werden. Bei Nichteinhaltung eines Kaufvorvertrags können erhebliche rechtliche Konsequenzen entstehen, einschließlich Schadensersatzforderungen.

Im Gegensatz dazu ist eine Reservierungsvereinbarung grundsätzlich unverbindlich. Sie begründet keine rechtliche Verpflichtung zum Kauf der Immobilie und zieht bei Nichteinhaltung keine rechtlichen Konsequenzen nach sich. Diese Unverbindlichkeit gilt sowohl für den Käufer als auch für den Verkäufer, wodurch beide Parteien flexibler agieren können.

Rechtliche Zulässigkeit und Wirksamkeit von Reservierungsvereinbarungen

Rechtliche Zulässigkeit und Wirksamkeit von Reservierungsvereinbarungen

Grundsätzliche rechtliche Problematik des Konstrukts

Eine Reservierungsvereinbarung beim Immobilienkauf recht stellt aus juristischer Sicht ein äußerst wackeliges Konstrukt dar, das häufig unwirksam ist. Diese rechtliche Unsicherheit wird durch zahlreiche Gerichtsurteile bestätigt, die die problematischen Aspekte solcher Vereinbarungen aufzeigen. Die grundlegende Schwierigkeit liegt in der rechtlichen Einordnung und der fehlenden gesetzlichen Regelung für derartige Konstrukte.

Die Rechtsprechung hat wiederholt darauf hingewiesen, dass Reservierungsvereinbarungen immobilienkauf rechtlich schwer zu fassen sind und oft gegen geltendes Recht verstoßen. Kaufinteressenten sollten sich bewusst sein, dass sie sich auf rechtlich unsicheres Terrain begeben, wenn sie eine solche Vereinbarung eingehen.

Unwirksamkeit vorformulierter Klauseln in AGB

Vorformulierte Klauseln zur Reservierungsgebühr in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind grundsätzlich unwirksam. Dies bestätigte das Landgericht Frankfurt am Main in seinem Urteil vom 30. Oktober 2023 (Az.: 2-10 O 359/22), welches klarstellte, dass solche Klauseln insbesondere dann unwirksam sind, wenn sie dem Kunden keine nennenswerten Vorteile bieten.

Die Unwirksamkeit resultiert aus der einseitigen Benachteiligung der Vertragspartner durch standardisierte Formulierungen, die nicht individuell ausgehandelt wurden. Makler und Verkäufer können sich daher nicht auf vorgefertigte AGB-Klauseln stützen, um Reservierungsgebühren durchzusetzen.

Erfordernis individueller Vertragsgestaltung

Der Bundesgerichtshof stellte in seinem wegweisenden Urteil vom 23. September 2010 fest, dass Reservierungsvereinbarungen stets individuell-vertraglich vereinbart werden müssen. Vorformulierte AGB-Klauseln sind unzulässig und können nicht als Grundlage für die Erhebung von Reservierungsgebühren dienen.

Diese individuelle Vertragsgestaltung erfordert eine konkrete Aushandlung zwischen den Parteien, bei der die spezifischen Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden müssen. Standardisierte Formulare oder pauschale Regelungen genügen nicht den rechtlichen Anforderungen.

Notwendigkeit des Alleinauftrags und Eigentümereinverständnisses

Für eine rechtswirksame Reservierungsvereinbarung sollte der Makler über einen Alleinauftrag vom Eigentümer verfügen. Das Einverständnis des Eigentümers zur Reservierungsvereinbarung ist von entscheidender Bedeutung, um Konflikte mit den Verkäuferinteressen zu vermeiden.

Ohne diese Voraussetzungen können sich rechtliche Komplikationen ergeben, die die Wirksamkeit der gesamten Vereinbarung in Frage stellen. Der Makler muss sicherstellen, dass er über die entsprechende Vollmacht verfügt und dass seine Handlungen im Einklang mit den Interessen des Verkäufers stehen.

Höhe und Grenzen der Reservierungsgebühr

Höhe und Grenzen der Reservierungsgebühr

Übliche Höhe der Reservierungsgebühr (5-10% der Maklerprovision)

Nachdem wir die rechtliche Zulässigkeit von Reservierungsvereinbarungen beim Immobilienkauf recht betrachtet haben, ist die konkrete Höhe der Gebühren ein entscheidender Faktor. In der Praxis bewegt sich die Reservierungsgebühr typischerweise zwischen 5 und 10 Prozent der später zu zahlenden Maklerprovision. Diese Spanne hat sich als marktüblich etabliert und wird von den meisten Gerichten als angemessen betrachtet.

Bei einer üblichen Maklerprovision von 3,57% des Kaufpreises würde eine Reservierungsgebühr von 5% beispielsweise etwa 0,18% des Kaufpreises entsprechen. Bei einem Kaufpreis von 500.000 Euro läge die Reservierungsgebühr somit bei circa 900 Euro.

Kritische Grenze bei 10-15% der Maklerprovision

Mit steigender Höhe der Reservierungsgebühr wächst das rechtliche Risiko für Makler und Verkäufer. Gebühren zwischen 10 und 15 Prozent der Maklerprovision bewegen sich bereits in einem rechtlich kritischen Bereich. Hier prüfen Gerichte besonders streng, ob die Vereinbarung noch als bloße Reservierung oder bereits als unzulässige Vorauszahlung der Maklerprovision zu werten ist.

Diese kritische Grenze resultiert aus der Rechtsprechung, die übermäßig hohe Reservierungsgebühren als Umgehung der strengen Formvorschriften für Maklerverträge ansieht. Überschreitet die Gebühr diese Schwelle, steigt das Risiko einer gerichtlichen Unwirksamkeitserklärung erheblich.

Notarielle Beurkundungspflicht bei höheren Beträgen

Erreicht die Reservierungsgebühr Beträge von mehr als 15% der Maklerprovision, kann eine notarielle Beurkundungspflicht entstehen. Diese Regelung soll Verbraucher vor übermäßig hohen Vorauszahlungen schützen und die Transparenz der Reservierungsvereinbarung beim Immobilienkauf recht sicherstellen.

Die notarielle Beurkundung bringt zusätzliche Kosten und einen erhöhten Aufwand mit sich, weshalb Makler und Verkäufer diese Schwelle in der Regel vermeiden. Ohne ordnungsgemäße Beurkundung sind solche Vereinbarungen rechtlich unwirksam und die Gebühr kann vollständig zurückgefordert werden.

Verrechnung mit späterer Maklerprovision

Ein wesentlicher Aspekt der Reservierungsvereinbarung ist die spätere Verrechnung der gezahlten Gebühr mit der Maklerprovision. Diese Verrechnung muss bereits in der ursprünglichen Vereinbarung explizit geregelt werden. Kommt der Kaufvertrag zustande, wird die Reservierungsgebühr vollständig auf die geschuldete Maklerprovision angerechnet.

Diese Praxis macht deutlich, dass es sich bei der Reservierungsgebühr tatsächlich um eine Vorauszahlung handelt, nicht um eine zusätzliche Gebühr. Fehlt die Verrechnungsklausel oder ist diese unklar formuliert, kann dies zur Unwirksamkeit der gesamten Reservierungsvereinbarung führen.

Formvorschriften und rechtliche Fallstricke

Formvorschriften und rechtliche Fallstricke

Notwendigkeit der notariellen Beurkundung in bestimmten Fällen

Die notarielle Beurkundung einer Reservierungsvereinbarung beim Immobilienkauf ist nicht grundsätzlich erforderlich, jedoch gibt es wichtige Ausnahmen. Eine notarielle Beurkundung wird dann zwingend notwendig, wenn die Reservierungsvereinbarung und der geplante Grundstückskaufvertrag eine rechtliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Vereinbarung explizit zum Zwecke eines späteren Kaufvertrages geschlossen wird, wie das Amtsgericht München in seinem Urteil vom 01.07.2016 (Az. 191 C 28518/15) entschieden hat.

Rechtliche Einheit zwischen Kaufvertrag und Reservierungsvereinbarung

Eine rechtliche Einheit zwischen Reservierungsvereinbarung und dem beabsichtigten Immobilienkauf liegt vor, wenn die Reservierung eindeutig „zum Zwecke eines späteren Kaufvertrages geschlossen wird“. Diese Formulierung ist rechtlich entscheidend und bestimmt maßgeblich, ob eine notarielle Beurkundung erforderlich ist oder nicht.

In solchen Fällen muss der Notar den potenziellen Käufer umfassend über alle rechtlichen Aspekte und Konsequenzen der Reservierungsvereinbarung informieren. Diese Informationspflicht umfasst nicht nur die unmittelbaren Folgen der Vereinbarung, sondern auch die Verbindung zum geplanten Kaufvertrag und die damit verbundenen rechtlichen Verpflichtungen.

Aktuelle Entwicklungen in der Rechtsprechung

Die Rechtsprechung bezüglich Reservierungsvereinbarungen beim Immobilienkauf unterliegt ständigen Neuerungen und Entwicklungen. Diese kontinuierlichen Änderungen können dazu führen, dass bisher als zulässig erachtete Reservierungsvereinbarungen plötzlich unzulässig werden. Daher ist es für alle Beteiligten – Käufer, Verkäufer und Makler – von entscheidender Bedeutung, sich regelmäßig über den aktuellen Stand der Rechtsprechung zu informieren.

Die dynamische Entwicklung der Rechtslage macht es erforderlich, dass Immobilienprofessionale ihre Vertragsgestaltung kontinuierlich an die neuesten gerichtlichen Entscheidungen anpassen.

Häufige Formfehler und deren Konsequenzen

Formfehler bei der Gestaltung von Reservierungsvereinbarungen können schwerwiegende Konsequenzen haben und die gesamte Vereinbarung unzulässig machen. Diese Formfehler entstehen oft durch unzureichende Kenntnis der aktuellen Rechtslage oder durch die Verwendung veralteter Vertragsvorlagen, die den neuesten rechtlichen Anforderungen nicht mehr entsprechen.

Die Unzulässigkeit einer Reservierungsvereinbarung kann erhebliche finanzielle Folgen für alle Beteiligten haben und rechtliche Unsicherheiten schaffen, die den gesamten Immobilienkaufprozess gefährden können.

Rückforderung der Reservierungsgebühr durch Kaufinteressenten

Rückforderung der Reservierungsgebühr durch Kaufinteressenten

Häufige Unwirksamkeit der Vereinbarungen

Bei der Reservierungsvereinbarung beim Immobilienkauf zeigt die juristische Praxis, dass ein erheblicher Teil dieser Verträge rechtlich unwirksam ist. Viele Makler verwenden standardisierte Formulare, die nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen oder unzulässige Klauseln enthalten. Besonders problematisch sind Vereinbarungen, die eine pauschale Reservierungsgebühr vorsehen, ohne dass eine angemessene Gegenleistung erbracht wird. Die Unwirksamkeit kann sich auch aus unklaren Vertragsbedingungen ergeben, die den Kaufinteressenten benachteiligen oder seine Rechte unverhältnismäßig einschränken.

Vertragsverletzung durch den Makler als Rückforderungsgrund

Ein häufiger Grund für die Rückforderung der Reservierungsgebühr liegt in Vertragsverletzungen seitens des Maklers. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Makler die Immobilie trotz Reservierung an andere Interessenten weiterhin aktiv bewirbt oder sogar an einen anderen Käufer verkauft. Ebenso berechtigt zur Rückforderung ist die Situation, in der der Makler wesentliche Mängel oder Belastungen der Immobilie verschweigt, die erst später bekannt werden. Auch die Nichteinhaltung vereinbarter Termine oder das Versäumnis, notwendige Unterlagen bereitzustellen, kann als Vertragsverletzung gewertet werden und einen Anspruch auf Rückerstattung begründen.

Praktisches Vorgehen bei der Rückforderung

Das praktische Vorgehen bei der Rückforderung der Reservierungsgebühr erfordert eine systematische Herangehensweise. Zunächst sollte der Vertrag sorgfältig auf rechtliche Mängel geprüft werden. Anschließend ist eine schriftliche Aufforderung zur Rückzahlung an den Makler zu richten, in der die konkreten Gründe für die Unwirksamkeit oder Vertragsverletzung dargelegt werden. Dabei sollte eine angemessene Frist zur Rückzahlung gesetzt werden. Falls der Makler nicht reagiert oder die Rückzahlung verweigert, kann gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen werden. Die Erfolgsaussichten sind oft gut, da viele Reservierungsvereinbarungen tatsächlich rechtliche Schwachstellen aufweisen.

Rechtliche Unterstützung durch Anwälte

Die rechtliche Unterstützung durch spezialisierte Anwälte ist bei der Rückforderung von Reservierungsgebühren häufig empfehlenswert. Fachanwälte für Immobilienrecht können die Erfolgsaussichten realistisch einschätzen und das weitere Vorgehen strategisch planen. Sie verfügen über die notwendige Expertise, um komplexe rechtliche Sachverhalte zu bewerten und gegenüber Maklern oder deren Anwälten professionell aufzutreten. In vielen Fällen kann bereits ein anwaltliches Schreiben zur außergerichtlichen Einigung führen, wodurch Zeit und Kosten gespart werden. Bei erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung können Anwälte auch die gerichtliche Durchsetzung der Ansprüche übernehmen.

Auswirkungen auf Verkäufer und Makler

Auswirkungen auf Verkäufer und Makler

Nachteile für Immobilienverkäufer

Für den Verkäufer einer Immobilie erweist sich eine Reservierungsvereinbarung beim Immobilienkauf als grundsätzlich sinnlos und kann erhebliche Nachteile mit sich bringen. Der wesentliche Grund liegt darin, dass es sich um eine Vereinbarung zwischen Makler und Kaufinteressent handelt, bei der der Verkäufer keinen Anteil an der erhobenen Gebühr erhält. Diese Konstellation schafft eine Situation, in der der Verkäufer zwar potenzielle Risiken trägt, jedoch keinen direkten finanziellen Nutzen aus der Reservierung zieht.

Die fehlende Beteiligung des Verkäufers an der Reservierungsgebühr führt zu einem Ungleichgewicht in der Vertragsbeziehung, da der Makler zusätzliche Einnahmen generiert, während der Verkäufer lediglich die Hoffnung auf einen erfolgreichen Verkauf behält.

Verlängerung des Verkaufsprozesses

Eine Reservierungsvereinbarung kann den Verkauf der Immobilie erheblich in die Länge ziehen, insbesondere wenn der reservierende Interessent letztendlich vom Kauf zurücktritt. In solchen Fällen muss der gesamte Vermarktungsprozess von neuem beginnen, was zu zeitlichen Verzögerungen und zusätzlichen Kosten führt.

Besonders problematisch wird die Situation, wenn Konflikte entstehen, weil der Verkäufer nicht über die bestehende Reservierung informiert wurde und die Immobilie anderweitig anbietet. Diese Informationsasymmetrie kann zu rechtlichen Komplikationen und einer Verschlechterung der Geschäftsbeziehung zwischen Verkäufer und Makler führen.

Motivationen des Maklers für Reservierungsvereinbarungen

Makler nutzen Reservierungsvereinbarungen strategisch, um mehr Verbindlichkeit im Verkaufsgeschäft zu schaffen. Diese Praxis dient als Instrument zur Risikominimierung, da Makler eine Art Entschädigung erhalten, falls Kunden abspringen und wertvolle Zeit verloren geht. Die Reservierungsgebühr fungiert somit als Sicherheitsnetz für den zeitlichen und personellen Aufwand, den Makler in die Betreuung potenzieller Käufer investieren.

Risiko des Provisionsverlustes bei unwirksamen Vereinbarungen

Makler setzen sich einem erheblichen Risiko aus, wenn sie vorformulierte Reservierungsvereinbarungen verwenden, die die Rechtslage verzerren oder den Eindruck einer erfolgsunabhängigen Provision erwecken. Solche Praktiken widersprechen dem gesetzlichen Leitbild des Maklervertrages und können zum vollständigen Verlust des Provisionsanspruchs führen. Diese rechtliche Gefahr unterstreicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen Gestaltung von Reservierungsvereinbarungen, die den geltenden rechtlichen Bestimmungen entsprechen.

Keine Garantie für erfolgreichen Immobilienkauf

Keine Garantie für erfolgreichen Immobilienkauf

Begrenzte Verbindlichkeit der Reservierungsvereinbarung

Mit dem vorherigen Verständnis der rechtlichen Rahmenbedingungen ist es entscheidend zu verstehen, dass eine Reservierungsvereinbarung beim Immobilienkauf nur begrenzten rechtlichen Schutz bietet. Im Gegensatz zu einem vollständigen Kaufvertrag begründet sie lediglich eine vorläufige Bindung zwischen den Parteien. Diese Vereinbarung sichert dem Kaufinteressenten zwar ein zeitlich befristetes Vorkaufsrecht, schafft jedoch keine absolute Garantie für den erfolgreichen Abschluss des Immobilienkaufs.

Die rechtliche Verbindlichkeit einer Reservierungsvereinbarung immobilienkauf recht ist stark von der konkreten Ausgestaltung abhängig. Verkäufer können unter bestimmten Umständen von der Vereinbarung zurücktreten, insbesondere wenn bessere Angebote vorliegen oder sich die Marktlage verändert. Auch formelle Mängel oder unklare Vertragsbedingungen können die Wirksamkeit der Reservierung beeinträchtigen.

Endgültige Sicherheit erst durch notariellen Kaufvertrag

Nachdem die Grenzen der Reservierungsvereinbarung verdeutlicht wurden, muss betont werden, dass ausschließlich der notarielle Kaufvertrag rechtliche Sicherheit gewährleistet. Erst mit der notariellen Beurkundung entstehen für beide Parteien verbindliche Rechte und Pflichten, die gerichtlich durchsetzbar sind.

Der Zeitraum zwischen Reservierungsvereinbarung und notariellem Kaufvertrag birgt erhebliche Risiken. Während dieser Phase können verschiedene Faktoren den Kaufprozess gefährden: Finanzierungsschwierigkeiten des Käufers, rechtliche Probleme mit der Immobilie oder Änderungen der Verkaufsbedingungen. Die Reservierungsgebühr allein kann diese Unsicherheiten nicht vollständig kompensieren.

Empfehlungen für potenzielle Käufer

Mit diesem Wissen sollten potenzielle Immobilienkäufer strategisch vorgehen. Zunächst ist eine gründliche Prüfung der Reservierungsvereinbarung unerlässlich. Alle Bedingungen, Fristen und Rücktrittsklauseln müssen klar definiert sein. Die Höhe der Reservierungsgebühr sollte angemessen und transparent kalkuliert werden.

Käufer sollten parallel zur Reservierung bereits alle notwendigen Schritte für den Kaufvertrag einleiten. Dazu gehören die Finanzierungsbestätigung der Bank, die Prüfung aller Unterlagen der Immobilie und die frühzeitige Kontaktaufnahme mit einem Notar. Je schneller der Übergang zum notariellen Kaufvertrag erfolgt, desto geringer ist das Risiko eines Scheiterns.

Alternative Absicherungsstrategien

Da die Reservierungsvereinbarung beim Immobilienkauf nur begrenzte rechtliche Sicherheit bietet, sollten Käufer ergänzende Absicherungsstrategien entwickeln. Eine Möglichkeit ist die Vereinbarung einer Vorvertraglichen Bindung mit stärkeren rechtlichen Konsequenzen bei Vertragsbruch.

Alternativ können Käufer eine Anzahlung direkt beim Notar hinterlegen, die erst bei erfolgreichem Vertragsabschluss freigegeben wird. Diese Treuhandlösung bietet beiden Parteien mehr Sicherheit. Zusätzlich empfiehlt sich der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung für Immobilienangelegenheiten, um im Streitfall professionelle rechtliche Unterstützung zu erhalten. Letztendlich bleibt die sorgfältige Vorbereitung und schnelle Abwicklung des notariellen Kaufvertrags die beste Strategie zur Risikominimierung.

conclusion

Reservierungsvereinbarungen beim Immobilienkauf sind rechtlich äußerst problematisch und in vielen Fällen unwirksam. Die Rechtsprechung zeigt deutlich, dass vorformulierte Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht zulässig sind und nur individuell vereinbarte Reservierungen unter strengen Voraussetzungen wirksam sein können. Die Höhe der Reservierungsgebühr sollte 10-15 Prozent der Maklerprovision nicht überschreiten, da sonst eine notarielle Beurkundung erforderlich wird.

Für Kaufinteressenten ist es wichtig zu wissen, dass eine Reservierungsvereinbarung keine hundertprozentige Garantie für den Immobilienerwerb bietet und häufig zur Rückforderung der Gebühr berechtigt. Verkäufer profitieren hingegen nicht von solchen Vereinbarungen und können sogar Nachteile erleiden, wenn sich der Verkaufsprozess dadurch verzögert. Angesichts der rechtlichen Unsicherheiten und der regelmäßigen Änderungen in der Rechtsprechung empfehlen Experten, gänzlich auf Reservierungsvereinbarungen zu verzichten und stattdessen direkt einen verbindlichen Kaufvorvertrag oder den notariellen Kaufvertrag anzustreben.

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