Mietvertrag Vermietung: Pflichtangaben und Fehler vermeiden

introduction

Ein Mietvertrag für die Vermietung ist das Fundament jeder Vermieter-Mieter-Beziehung – doch viele Vermieter unterschätzen, welche rechtlichen Fallstricke dabei lauern. Ein fehlerhafter Vertrag kann schnell teuer werden und zu langwierigen Streitigkeiten führen.

Dieser Leitfaden richtet sich an Vermieter, die ihre Immobilie rechtssicher vermieten möchten. Egal ob Sie zum ersten Mal vermieten oder bereits Erfahrung haben – hier erfahren Sie, welche Pflichtangaben zwingend in jeden Mietvertrag gehören und wie Sie die häufigsten Fehler vermeiden.

Wir zeigen Ihnen, wie Sie grundlegende Vertragsbestandteile richtig dokumentieren, damit alle wichtigen Details wie Wohnfläche, Mietparteien und Mietobjekt korrekt erfasst sind. Außerdem erklären wir, wie Sie Miethöhe und Nebenkosten transparent gestalten – ein Bereich, in dem besonders viele Fehler passieren, die später zu Problemen bei der Nebenkostenabrechnung führen können. Zusätzlich behandeln wir die rechtssichere Regelung von Kaution und Zahlungsmodalitäten, damit Sie als Vermieter optimal abgesichert sind.

Grundlegende Vertragsbestandteile richtig dokumentieren

Grundlegende Vertragsbestandteile richtig dokumentieren

Vollständige Angaben aller Vertragsparteien erfassen

Die rechtssichere Erfassung aller Vertragsparteien bildet das Fundament eines jeden Mietvertrags. Dabei müssen sowohl vom Vermieter als auch vom Mieter vollständige Angaben dokumentiert werden. Dies umfasst den vollständigen Namen sowie die exakte Anschrift beider Parteien. Diese Angaben sind nicht nur rechtlich erforderlich, sondern auch für die spätere Kommunikation und eventuelle Zustellungen von entscheidender Bedeutung.

Genaue Beschreibung der Mietsache und Wohnfläche angeben

Eine präzise Beschreibung der Mietsache ist unverzichtbar für jeden Mietvertrag. Hierzu gehört die vollständige Adresse der Immobilie, die Angabe des Stockwerks sowie die spezifische Wohnungsnummer. Besonders wichtig ist die detaillierte Angabe der Wohnfläche in Quadratmetern, da diese Angabe sowohl für die Mietberechnung als auch für eventuelle Nachmietersuchen relevant ist. Unvollständige oder ungenaue Angaben können später zu rechtlichen Problemen führen.

Mitvermietete Räume und Flächen klar definieren

Bei der Dokumentation mitvermieteter Räume und Flächen ist besondere Sorgfalt geboten. Alle zusätzlichen Bereiche wie Keller, Dachboden oder Garten müssen explizit aufgelistet werden. Beim Mitvermieten von Gegenständen wie Einbauküchen oder Flächen wie Gartenanteil und Abstellräume sollten Vermieter auf die präzise Formulierung im Mietvertrag achten. Der Begriff „mitvermietet“ hat rechtliche Konsequenzen, da diese Bereiche zur Mietsache gehören und der Vermieter entsprechende Erhaltungspflichten übernimmt.

Mietbeginn eindeutig festlegen

Der Beginn des Mietverhältnisses muss klar definiert und eindeutig formuliert werden. Ein präzises Datum verhindert Missverständnisse und schafft Rechtssicherheit für beide Vertragsparteien. Diese Angabe ist grundlegend für alle weiteren vertraglichen Vereinbarungen und Fristen.

Miethöhe und Nebenkosten transparent gestalten

Miethöhe und Nebenkosten transparent gestalten

Netto-Kaltmiete und Nebenkosten klar aufschlüsseln

Die transparente Darstellung der Miethöhe bildet das Fundament eines rechtssicheren Mietvertrags. Vermieter müssen zwischen der Netto-Kaltmiete und den Nebenkosten deutlich unterscheiden. Die Kaltmiete bezeichnet die Grundmiete für die Wohnraumnutzung ohne jegliche Zusatzkosten. Diese muss als fester Betrag im Mietvertrag ausgewiesen werden.

Bei den Nebenkosten ist eine präzise Aufschlüsselung erforderlich. Unterscheiden Sie zwischen warmen und kalten Betriebskosten:

Kostenkategorie Beispiele Umlegbarkeit
Kalte Betriebskosten Hausmeister, Reinigung, Versicherung Vollständig umlegbar
Warme Betriebskosten Heizung, Warmwasser Nach Verbrauch umlegbar
Nicht umlegbare Kosten Verwaltung, Instandhaltung Vermieterkosten

Umzulegende Betriebskosten genau bezeichnen

Die Betriebskostenverordnung (BetrKV) definiert exakt, welche Kosten auf Mieter umgelegt werden dürfen. Vermieter müssen diese Kostenpositionen explizit im Mietvertrag benennen. Eine pauschale Formulierung wie „sämtliche Betriebskosten“ ist unzulässig und rechtlich unwirksam.

Zu den umlegbaren Betriebskosten gehören:

  • Grundsteuer und Wasserkosten
  • Heizungs- und Warmwasserkosten
  • Aufzugs- und Reinigungskosten
  • Gartenpflege und Beleuchtungskosten
  • Schornsteinfeger und Versicherungen

Mietpreisbremse und Mieterhöhungen berücksichtigen

In angespannten Wohnungsmärkten greift die Mietpreisbremse, die Neumieten auf maximal 110 Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete begrenzt. Vermieter müssen diese Regelung bei der Mietfestlegung beachten und dokumentieren können, dass die geforderte Miete zulässig ist.

Zukünftige Mieterhöhungen unterliegen strengen gesetzlichen Vorgaben. Modernisierungsumlagen dürfen maximal acht Prozent der Investitionskosten betragen, während Staffel- und Indexmieten besonderen Formvorschriften folgen müssen.

Inklusivmieten und deren Risiken vermeiden

Inklusivmieten, die alle Kosten pauschal abdecken, bergen erhebliche Risiken für Vermieter. Bei steigenden Betriebskosten trägt der Vermieter das vollständige Kostenrisiko. Zudem entfällt die Möglichkeit, Kostensteigerungen an den Mieter weiterzugeben. Rechtlich problematisch ist auch die fehlende Transparenz für den Mieter über die tatsächlichen Kostenstrukturen. Daher empfiehlt sich stets die getrennte Ausweisung von Grundmiete und Nebenkosten mit jährlicher Betriebskostenabrechnung.

Kaution und Zahlungsmodalitäten rechtssicher regeln

Kaution und Zahlungsmodalitäten rechtssicher regeln

Kautionshöhe und Zahlungsweise festlegen

Die gesetzlich zulässige Kautionshöhe ist im Bürgerlichen Gesetzbuch klar geregelt und darf maximal drei Nettokaltmieten betragen. Diese Obergrenze gilt ausnahmslos und muss im Mietvertrag Vermietung eindeutig dokumentiert werden, um rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden. Vermieter sollten dabei beachten, dass sich die Kautionshöhe ausschließlich an der Grundmiete ohne Nebenkosten orientiert.

Bei der Zahlungsweise der Kaution haben Mieter das Recht, diese in drei gleichen monatlichen Raten zu leisten. Die erste Rate wird bei Mietbeginn fällig, die weiteren beiden Raten jeweils mit den nächsten Mietzahlungen. Eine abweichende Vereinbarung zugunsten des Vermieters ist unwirksam. Im Mietvertrag sollte explizit festgehalten werden, ob die Kaution in einer Summe oder in Raten gezahlt wird.

Verzinsung und Rückzahlung der Kaution regeln

Vermieter sind gesetzlich verpflichtet, die Mietkaution getrennt vom eigenen Vermögen anzulegen und zu verzinsen. Die übliche Anlageform ist ein separates Sparkonto oder eine andere sichere Geldanlage. Die anfallenden Zinserträge stehen dem Mieter zu und müssen bei der Rückzahlung berücksichtigt werden.

Die Rückzahlung der Kaution erfolgt nach Beendigung des Mietverhältnisses, wobei Vermieter berechtigt sind, berechtigte Forderungen wie Schäden oder ausstehende Nebenkostenzahlungen zu verrechnen. Eine detaillierte Aufstellung über etwaige Abzüge muss dem Mieter vorgelegt werden. Im Mietvertrag sollte die Verzinsungspflicht und die Modalitäten der Rückzahlung klar geregelt sein.

Zahlungsweise und Fälligkeit der Miete bestimmen

Die Mietzahlung ist grundsätzlich monatlich im Voraus bis zum dritten Werktag des Monats fällig. Diese gesetzliche Regelung sollte im Mietvertrag bestätigt oder angepasst werden. Viele Vermieter vereinbaren den ersten Bankarbeitstag des Monats als Fälligkeitstermin, um eine pünktliche Zahlung sicherzustellen.

Bei der Zahlungsweise hat sich das SEPA-Lastschriftverfahren als praktikabelste Lösung etabliert. Die entsprechende Einzugsermächtigung sollte als Vertragsbestandteil dokumentiert werden. Alternativ kann eine Überweisung auf ein speziell benanntes Konto vereinbart werden, wobei die vollständigen Bankverbindungen im Vertrag anzugeben sind. Wichtig ist die klare Definition, ob Miete und Nebenkosten gemeinsam oder getrennt zu zahlen sind.

Mietdauer und Kündigungsbestimmungen definieren

Mietdauer und Kündigungsbestimmungen definieren

Kündigungsfristen für beide Parteien festlegen

Die ordnungsgemäße Festlegung von Kündigungsfristen im Mietvertrag ist entscheidend für Rechtssicherheit beider Parteien. Während das BGB gesetzliche Mindestfristen vorgibt, können Vermieter zusätzliche Regelungen treffen, die den gesetzlichen Rahmen nicht unterschreiten.

Für Mieter gilt grundsätzlich eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende. Diese Frist kann im Mietvertrag nicht verlängert werden. Vermieter hingegen müssen gestaffelte Kündigungsfristen beachten: drei Monate bei einer Mietdauer bis zu fünf Jahren, sechs Monate bei fünf bis acht Jahren und neun Monate bei über acht Jahren Mietdauer.

Der Kündigungstermin muss im Vertrag eindeutig definiert werden. Bewährt hat sich die Formulierung „zum dritten Werktag eines Kalendermonats für das Ende des übernächsten Monats“. Dies schafft Klarheit und vermeidet Streitigkeiten über Zustellungszeiten.

Befristete Mietverträge rechtssicher gestalten

Befristete Mietverträge erfordern besondere Sorgfalt in der Vertragsgestaltung. Der Befristungsgrund muss bereits bei Vertragsschluss vorliegen und im Vertrag konkret benannt werden. Zulässige Gründe umfassen Eigennutzung, Verkaufsabsicht oder geplante Modernisierungsmaßnahmen.

Die Befristung muss kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein. Unbestimmte Formulierungen wie „nach Bedarf“ oder „bei Gelegenheit“ führen zur Unwirksamkeit der Befristungsvereinbarung. In diesem Fall gilt der Vertrag als unbefristet geschlossen.

Ein qualifizierter Zeitmietvertrag liegt vor, wenn der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Haushaltsangehörige nutzen möchte. Diese Absicht muss bei Vertragsschluss bereits bestehen und im Vertrag dokumentiert werden.

Sonderkündigungsrechte klar definieren

Sonderkündigungsrechte erweitern die regulären Kündigungsmöglichkeiten und sollten präzise formuliert werden. Für Vermieter sind wichtige Sonderkündigungsrechte bei Zahlungsverzug, Vertragsverletzungen oder unerlaubter Untervermietung relevant.

Das fristlose Kündigungsrecht wegen Zahlungsverzugs tritt ein, wenn der Mieter mit mindestens zwei Monatsmieten in Rückstand gerät. Zusätzlich kann eine Abmahnung bei geringeren Rückständen oder wiederholten Verspätungen vereinbart werden.

Bei Pflichtverletzungen des Mieters sollte zwischen abmahnungsfähigen und abmahnungsunwürdigen Verstößen unterschieden werden. Schwere Vertragsverletzungen wie Gewerbebetrieb in Wohnräumen oder erhebliche Störungen des Hausfriedens können direkt zur fristlosen Kündigung berechtigen.

Fortsetzungswiderspruch bei Mietende vereinbaren

Der Fortsetzungswiderspruch ermöglicht es Vermietern, bei befristeten Mietverträgen einer stillschweigenden Verlängerung zu widersprechen. Diese Regelung sollte explizit im Mietvertrag aufgenommen werden, um rechtliche Klarheit zu schaffen.

Ohne entsprechende Vereinbarung kann ein befristeter Mietvertrag bei fortgesetzter Nutzung durch den Mieter und Duldung durch den Vermieter als unbefristet gelten. Dies kann insbesondere bei ursprünglich geplanter Eigennutzung zu ungewollten Rechtspositionen führen.

Die Widerspruchsfrist sollte angemessen bemessen werden – üblich sind 14 bis 30 Tage vor Vertragsende. Gleichzeitig empfiehlt sich eine Klarstellung, unter welchen Umständen eine Fortsetzung des Mietverhältnisses in Betracht kommt und welche neuen Vertragsbedingungen dann gelten würden.

Instandhaltung und Reparaturen wirksam übertragen

Instandhaltung und Reparaturen wirksam übertragen

Kleinreparaturklausel rechtssicher formulieren

Die Kleinreparaturklausel ermöglicht es Vermietern, kleinere Reparaturen auf Mieter zu übertragen, jedoch nur unter strengen rechtlichen Voraussetzungen. Eine wirksame Klausel muss präzise formuliert werden und darf den Mieter nicht unangemessen belasten. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass Kleinreparaturen nur solche Arbeiten umfassen dürfen, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache entstehen.

Entscheidend ist die Definition der betroffenen Gegenstände: Türklinken, Wasserhähne, Duschköpfe, Rollladengurte, Fenstergriffe und Elektroschalter gelten als typische Kleinreparaturobjekte. Die Klausel muss eine konkrete Obergrenze pro Reparatur festlegen – üblich sind 75 bis 120 Euro. Zusätzlich ist eine jährliche Höchstgrenze erforderlich, die häufig bei 150 bis 200 Euro pro Jahr liegt.

Unwirksam sind Formulierungen, die alle Reparaturen pauschal auf den Mieter abwälzen oder keine Betragsobergrenzen enthalten. Auch die Übertragung von Reparaturen an fest installierten Gegenständen wie Heizungsanlagen oder Rohrleitungen ist unzulässig.

Schönheitsreparaturen wirksam auf Mieter übertragen

Mit diesem Verständnis der Kleinreparaturen betrachten wir nun die Schönheitsreparaturen, die einen separaten Bereich der Instandhaltung darstellen. Schönheitsreparaturen umfassen das Streichen von Wänden und Decken, das Tapezieren sowie das Streichen von Heizkörpern, Innentüren und Fenstern von innen.

Eine wirksame Schönheitsreparaturklausel erfordert eine unrenoviert oder in abgewohntem Zustand überlassene Wohnung. Wurde die Wohnung renoviert übergeben, ist eine starre Fristenregelung unwirksam. Flexible Formulierungen wie „nach Bedarf“ oder „bei Erforderlichkeit“ sind rechtlich zulässiger als starre Zeitintervalle.

Die Klausel darf keine Endrenovierung bei Auszug vorschreiben, wenn die Renovierungsintervalle noch nicht erreicht sind. Quotenregelungen, bei denen anteilige Kosten je nach Mietdauer berechnet werden, sind hingegen rechtlich anerkannt.

Zuständigkeiten für Instandhaltung klar regeln

Nachdem wir die spezifischen Bereiche der Klein- und Schönheitsreparaturen behandelt haben, ist es wichtig, die allgemeinen Instandhaltungszuständigkeiten eindeutig zu definieren. Der Vermieter trägt grundsätzlich die Verkehrssicherungspflicht und muss die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand erhalten.

Zu den Vermieterpflichten gehören alle strukturellen Reparaturen, Dach- und Fassadenarbeiten, Reparaturen an der Heizungsanlage, sanitären Grundinstallationen und der Elektrik. Der Mieter ist für die ordnungsgemäße Nutzung und kleinere Pflegemaßnahmen verantwortlich.

Eine präzise Abgrenzung verhindert Streitigkeiten: Während der Austausch eines defekten Wasserhahns als Kleinreparatur gelten kann, bleibt die Reparatur der dahinterliegenden Wasserleitung Vermietersache. Gleiches gilt für Elektroarbeiten – der Austausch einer Glühbirne ist Mietersache, Reparaturen an der Elektroinstallation bleiben beim Vermieter.

Renovierungspflichten angemessen vereinbaren

Mit klaren Zuständigkeiten als Grundlage können nun spezifische Renovierungspflichten vereinbart werden. Diese Vereinbarungen müssen dem Grundsatz der Angemessenheit entsprechen und dürfen den Mieter nicht übermäßig belasten.

Renovierungspflichten sollten sich auf die tatsächliche Abnutzung beziehen und nicht pauschal alle denkbaren Renovierungsarbeiten umfassen. Eine Differenzierung nach Wohnungsbereichen ist sinnvoll: Küche und Bad unterliegen stärkerer Beanspruchung als Schlafräume.

Die Vereinbarung muss berücksichtigen, dass bei längeren Mietzeiten Renovierungen mehrfach erforderlich werden können. Hier empfehlen sich flexible Regelungen, die sowohl die Mietdauer als auch den tatsächlichen Zustand der Wohnung berücksichtigen. Pauschale Endrenovierungsklauseln ohne Berücksichtigung der Mietzeit und des Wohnungszustands sind rechtlich angreifbar.

Nutzungsrechte und Haftungsrisiken minimieren

Nutzungsrechte und Haftungsrisiken minimieren

Haustierhaltung und Untervermietung regeln

Bei der Vermietung sind klare Regelungen zur Haustierhaltung und Untervermietung unerlässlich. Formularmäßige Klauseln, die dem Mieter generell verbieten, das Mietobjekt unterzuvermieten, sind unwirksam. Vermieter sollten daher differenzierte Regelungen treffen, die sowohl ihre Interessen schützen als auch den rechtlichen Anforderungen entsprechen.

Für die Untervermietung können Einschränkungen vereinbart werden, beispielsweise dass Räume zweckentfremdet nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Vermieters untervermietet werden dürfen. Ein formularmäßiger Ausschluss des Sonderkündigungsrechts des Mieters bei Verweigerung der Untervermieterlaubnis ist jedoch nicht zulässig, wie der BGH in seinem Urteil vom 24.05.1995 (Az: XII ZR 172/94) feststellte.

Verschuldensunabhängige Garantiehaftung ausschließen

Ein wichtiger Aspekt für Vermieter ist der Ausschluss der verschuldensunabhängigen Garantiehaftung nach § 536a Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB. Diese Haftung kann formularmäßig wirksam abbedungen werden, wie der BGH am 04.10.1990 (Az: XII ZR 46/90) entschied. Durch eine entsprechende Vertragsklausel können Vermieter sich vor unverschuldeten Haftungsrisiken schützen und ihre rechtliche Position stärken.

Haftpflichtversicherung des Mieters sicherstellen

Zur Minimierung von Haftungsrisiken ist es ratsam, sich bei Vertragsabschluss eine bestehende Haftpflichtversicherung vom Mieter nachweisen zu lassen. Diese Maßnahme bietet zusätzlichen Schutz vor Schäden und sollte als fester Bestandteil des Vermietungsprozesses etabliert werden.

Nutzung von Gemeinschaftseinrichtungen festlegen

Die Nutzung von Gemeinschaftseinrichtungen sollte im Mietvertrag geklärt werden. Dabei können Regelungen zu Nutzungszeiten, Reinigungsverantwortlichkeiten und besonderen Verhaltensregeln getroffen werden, um Konflikte zwischen Mietern zu vermeiden und den ordnungsgemäßen Betrieb sicherzustellen.

Häufige Vertragsfehler erkennen und vermeiden

Häufige Vertragsfehler erkennen und vermeiden

Unwirksame Klauseln identifizieren

Viele Vermieter übersehen bei der Mietvertrag Vermietung, dass bestimmte Klauseln automatisch unwirksam sind und rechtliche Probleme verursachen können. Besonders häufig sind Klauseln anzutreffen, die Mieter unangemessen benachteiligen oder über das gesetzlich zulässige Maß hinausgehen. Typische unwirksame Bestimmungen umfassen pauschale Renovierungsklauseln ohne zeitliche Begrenzung, übermäßige Hausordnungsregeln oder Klauseln, die den Mieter zur Übernahme aller Instandhaltungskosten verpflichten.

Die rechtliche Unwirksamkeit solcher Klauseln führt nicht zur Nichtigkeit des gesamten Vertrags, sondern nur der betroffenen Bestimmung. Dennoch sollten Vermieter diese Fallstricke vermeiden, um spätere Auseinandersetzungen zu verhindern. Eine sorgfältige Prüfung aller Vertragsklauseln durch einen Rechtsexperten kann hier Abhilfe schaffen.

Starre Fristenklauseln und deren Folgen verstehen

Previously, I’ve erwähnt, wie wichtig eine korrekte Vertragsgestaltung ist. Nun fokussieren wir uns auf problematische Fristenregelungen. Starre Fristenklauseln, die dem Mieter unflexible Zeiträume für Kündigungen oder Mängelanzeigen auferlegen, sind oft rechtlich bedenklich. Besonders kritisch sind Klauseln, die gesetzliche Fristen verkürzen oder dem Mieter unmögliche Termine setzen.

Ein häufiger Fehler besteht darin, Kündigungsfristen zu definieren, die von den gesetzlichen Bestimmungen abweichen, ohne die entsprechenden rechtlichen Voraussetzungen zu erfüllen. Such Regelungen können dazu führen, dass der gesamte Kündigungsabschnitt unwirksam wird und gesetzliche Regelungen greifen.

Formulierungsfehler bei Betriebskosten vermeiden

With this in mind, next, we’ll see die häufigsten Probleme bei der Betriebskostenklausel. Unpräzise oder zu weit gefasste Formulierungen bei den Nebenkosten führen regelmäßig zu Streitigkeiten. Vermieter müssen genau definieren, welche Kosten umlagefähig sind und wie die Abrechnung erfolgt.

Häufige Fehlerquellen sind unklare Bezeichnungen wie „sonstige Betriebskosten“ ohne weitere Spezifizierung oder die Einbeziehung von Verwaltungskosten, die nicht umlagefähig sind. Eine detaillierte Auflistung aller umlagefähigen Kostenarten nach der Betriebskostenverordnung ist essentiell für rechtssichere Verträge.

Unangemessene Benachteiligungen ausschließen

Now that we have covered die technischen Aspekte, konzentrieren wir uns auf grundsätzliche Fairness im Mietvertrag. Klauseln, die Mieter unangemessen benachteiligen, verstoßen gegen das AGB-Recht und sind unwirksam. Dazu gehören einseitige Vertragsänderungsrechte des Vermieters, übermäßige Schadensersatzklauseln oder Bestimmungen, die dem Mieter normale Nutzungsrechte entziehen.

Besondere Vorsicht ist bei Klauseln geboten, die dem Vermieter unverhältnismäßige Kontrollrechte einräumen oder den Mieter zur Duldung nicht notwendiger Maßnahmen verpflichten. Ein ausgewogenes Vertragsverhältnis, das die Interessen beider Parteien berücksichtigt, minimiert rechtliche Risiken und schafft eine solide Basis für ein dauerhaft gutes Mietverhältnis.

conclusion

Ein rechtssicherer Mietvertrag schützt sowohl Vermieter als auch Mieter vor kostspieligen Streitigkeiten und unklaren Rechtsverhältnissen. Die wichtigsten Vertragsbestandteile – von der korrekten Wohnflächenangabe über transparente Nebenkostenregelungen bis hin zu wirksamen Schönheitsreparaturklauseln – müssen sorgfältig formuliert und auf ihre Rechtmäßigkeit geprüft werden. Besondere Aufmerksamkeit verdienen dabei die Kaution, Kündigungsbestimmungen und die genaue Bezeichnung aller umlagefähigen Betriebskosten.

Vermeiden Sie typische Vertragsfehler wie unwirksame Fristenklauseln, pauschale Untervermietungsverbote oder unzulässige Haftungsregelungen. Bei Unsicherheiten empfiehlt sich die Beratung durch einen Fachanwalt für Mietrecht oder die Nutzung geprüfter Formularmietverträge. Ein gut durchdachter Mietvertrag ist die Grundlage für ein harmonisches und rechtssicheres Mietverhältnis – investieren Sie daher ausreichend Zeit in dessen sorgfältige Gestaltung und Prüfung.

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